Satzung der Schachgemeinschaft Enger-Spenge
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: Schachgemeinschaft Enger-Spenge. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Enger. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schachspiels. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Der Verein gehört über die entsprechenden Verbände dem Deutschen Schachbund e.V. an.
§3 Verwendung von Mitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede am Schachspiel interessierte Person werden, sofern sie die Satzungen des
Vereins anerkennt. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag, Sie kann auf Beschluß des Vorstandes ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Von Minderjährigen ist mit der Anmeldung die Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
§5 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod,
durch Austritt aus dem Verein,
durch Ausschluss,
durch Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen, er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres rechtswirksam. Mitglieder die vorsätzlich den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder bei denen triftige juristische oder moralische Gründe vorliegen, können auf Beschluss des Vorstandes mit Mehrheit von ¾ aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist der Betroffene anzuhören. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied bekannt zu geben. Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung kann der Ausgeschlossene beim Vorstand Berufung einlegen und verlangen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese ist innerhalb von 30 Tagen einzuberufen und entscheidet endgültig. Mitglieder, die mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, können auf Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung erfolgt formlos und ist als verkürztes Ausschließungsverfahren anzusehen. Mit dem Austritt, dem Ausschluß oder der Streichung eines Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Verein und an das Vereinsvermögen. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§7 Rechte und Pflichten des Mitglieds
Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat bei allen Versammlungen des Vereins unbeschränktes Anrecht auf Sitz und Stimme gemäß §17. Bei berechtigtem Interesse hat jedes Mitglied ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins. Die Ausübung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.
§8 Beiträge
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Beitragsermäßigungen oder Beitragserlaß für einzelne Mitglieder können auf Antrag bei begründeten Sonderfällen, die nicht im Widerspruch zu §2 stehen, durch Beschluß des Vorstandes festgesetzt werden.
§9 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Geschäftsführer
Turnierleiter
Kassierer
Schriftführer
Materialwart
Jugendwart
Es ist zulässig, mehrere Ämter, außer 1.- und 2.Vorsitzender, auf eine Person zu vereinigen, jedoch muß der Vorstand aus mindestens drei Personen bestehen. Gewählt wird der Vorstand von der Jahreshauptversammlung, und zwar jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vorstand gemäß §26 Absatz 2 und §28 Absatz 2 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, und der Kassierer. Eine Willenserklärung im Namen der Schachgemeinschaft Enger-Spenge kann nur von zweien dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam abgegeben werden.
§12 Aufgaben des Vorstandes
Der 1.Vorsitzende führt den Verein.
Der 2.Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben und übt in dessen Abwesenheit dieses Amt selbstständig aus.
Der Geschäftsführer erledigt die geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins.
Der Turnierleiter organisiert und leitet die vereinsinternen Turniere.
Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins. Dabei hat er die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Bei schuldhaft verursachten Differenzen haftet der Kassierer mit seinem Privatvermögen für den dadurch entstandenen Schaden.
Der Schriftführer hat über alle Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen und ist für die Pressearbeit zuständig.
Dem Materialwart obliegt die Pflege des Spielmaterials.
Der Jugendwart regelt die Belange der Jugendlichen.
§13 Sitzungen und Abstimmungen des Vorstandes
Der Vorsitzende leitet die Versammlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen können schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
§14 Mitgliederversammlung
Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Sie tritt an einem vom Vorstand zu bestimmenden Termin, möglichst im Mai oder Juni, zusammen. In besonders wichtigen und dringenden Fällen kann der Vorstand auf seinen Beschluß oder auf Antrag vonder Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu einer Mitgliederversammlung ist vom Vorstand wenigstens 14 Tage im Voraus unter Beifügung einer Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einzuladen. Anträge sind bis zum 30.04. vor der Versammlung (Datum des Poststempelns) zu Händen des 1.Vorsitzenden einzureichen. Nach diesem Termin können Anträge nur im Wege eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit -Mehrheit der Anwesenden und Stimmberechtigten Mitglieder.
§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Wahl des Vorstandes,
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Unberührt hiervon bleibt die Auflösung des Vereins. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende und im Falle beider ein vom 1.Vorsitzenden zu bestimmender Stellvertreter. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt und ist innerhalb von drei Monaten allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, sofern § 16 nicht verletzt ist.
§16 Wahlen, Beschlüsse, Abstimmungen
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre, nämlich in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Zur Entlastung des Vorstandes und zur Wahl des 1.Vorsitzenden ist ein Wahlleiter von der Jahreshauptversammlung einzusetzen.
Zur Wahl für ein Amt können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Bei den Vorstandswahlen und den Wahlen der Kassenprüfer gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Nimmt dieser die Wahl nicht an, so ist die Wahl zu wiederholen.
Der 1.Vorsitzende wird in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen. Alle anderen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.
§17 Kassenprüfung
Zum Zwecke der Überprüfung einer ordnungsgemäßen Kassenführung ist alljährlich vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung durch zwei von der Jahreshauptversammlung im Voraus jeweils für zwei Jahre zu wählende Kassenprüfer vorzunehmen. Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, auch während des Geschäftsjahres Überprüfungen und Kontrollen vorzunehmen.
§18 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder die Zusammenführung mit einem anderen Verein erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Enger, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Bei Anschluß an einen anderen Verein werden das Vereinsvermögen und der Mitgliederbestand in den aufnehmenden oder neu zu errichtenden Verein eingebracht.
§20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 15.06.1982 und tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.
Juni 2006
Der Vorstand